Besucherordnung

Olympiafestival Paris 2024 am Mostsee

1 Einleitende Bestimmungen

1.a Diese Besucherordnung ist eine Richtlinie der Olympic Festival s.r.o, IČO: 06323375, mit Sitz in Benešovská 1925/6, 10100, 101 00 Prag, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag, Aktenzeichen: L 4600 (nachstehend zusammenfassend „Veranstalter“ genannt), in der die verbindlichen Regeln für den Zutritt zum Olympiafestival und die Nutzung der Einrichtungen auf dem Gelände des Olympiafestivals (nachstehend „Besucherordnung“ genannt) festgelegt sind.

1.b Zweck der Besucherordnung ist es in erster Linie, Sicherheit, Gesundheit und Eigentum beim Olympiafestival sicher zu stellen und ideale Bedingungen für die Durchführung aller sportlichen, sozialen und/oder kulturellen Veranstaltungen (nachstehend „Veranstaltungen“ genannt) beim Olympiafestival zu gewährleisten. Die Besucherordnung für das Olympiafestival zielt auch darauf ab, eine angenehme sportliche und soziale Atmosphäre auf dem Gelände des Olympiafestivals zu gewährleisten.

1.c Für die Zwecke dieser Besucherordnung bezeichnet der Begriff „Olympiafestival“ die abgegrenzten oder bezeichneten Räumlichkeiten des Veranstalters zwischen dem 25. Juli 2024 und dem 11. August 2024, die als (das „Olympische Festival“ oder das „Gelände“ oder das „Olympische Festivalgelände“) bezeichnet werden.

1.d Der Zutritt zum Gelände und der Aufenthalt auf dem Gelände ist an die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und internen Regelungen gebunden. Mit dem Betreten des Olympiafestivals erklärt sich jeder Besucher mit den in dieser Besucherordnung festgelegten Bedingungen einverstanden. Mit dem Betreten des Olympiafestivals wird diese Besucherordnung für jeden Besucher für die Dauer seines Aufenthalts auf dem Gelände verbindlich.

Im Sinne der Besucherordnung bezeichnet der Begriff „Besucher“ und/oder „Öffentlichkeit“ alle Personen, die das Olympiafestival betreten, einschließlich der Mitglieder des Organisationskomitees, der Medienvertreter, der Freiwilligen, der Partner, der Verkäufer, der Lieferanten und der Künstler.
Die Besucher sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kinder unter 15 Jahren von einem verantwortlichen Erwachsenen beaufsichtigt werden (in keinem Fall übernehmen der Veranstalter oder die von ihm beauftragten Personen auf dem Gelände diese Verantwortung). Kindern unter 15 Jahren ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten ohne Aufsicht eines Erwachsenen nicht gestattet.

1.e Die Bestimmungen dieses Besucherreglements gelten entsprechend für Personen, die auf der Grundlage eines besonderen Vertragsverhältnisses mit dem Veranstalter und/oder seinen Vertragspartnern zum Olympiafestival einreisen.

1.f Das Olympiafestival ist keine öffentlich zugängliche Sportveranstaltung im Sinne des Gesetzes Nr. 65/2017 Slg. über den Schutz der Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen von Suchtmitteln in seiner geänderten Fassung. Es handelt sich um eine Feier in einem abgegrenzten Gebiet zur Förderung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivitäten und gesunder Lebensweisen in Verbindung mit dem Ziel der Förderung und Verbreitung des olympischen Gedankens, der Förderung und Unterstützung der olympischen Bewegung in Verbindung mit der Feier der Spiele der XXXIII. Olympiade, die vom 26. Juli 2024 bis 11. August 2024 stattfinden, und der Feier der an diesen Spielen teilnehmenden Olympioniken.


1.g Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Veranstalters ist es aufgrund der Ansammlung mehrerer Personen an einem Ort erforderlich, dass die geltenden Bedingungen für den Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung ansteckender Krankheiten eingehalten werden. Besucher mit Symptomen einer ansteckenden Krankheit werden nicht auf das Gelände gelassen.

2 Olympisches Festivalgelände

2.a Das Gelände des Olympiafestivals wird von den Besuchern genutzt, um ihre Freizeit zu verbringen und an den Veranstaltungen auf dem Gelände teilzunehmen und diese zu verfolgen.

2.b Die Öffentlichkeit darf das Gelände des Olympiafestivals nur mit einem gültigen Ticket (bestätigte Reservierung) mit einem QR-Code oder mit Zustimmung des Veranstalters, nur während der Besuchszeiten und nur unter den in dieser Besucherordnung festgelegten Bedingungen betreten.

2.c Die Öffnungszeiten des Olympiafestivals sind:

Sonntag bis Donnerstag von 9:00 bis 19:00 Uhr

Freitag bis Samstag von 9:00 bis 21:00 Uhr.

2.d Die Überwachung der Einhaltung und Beachtung dieser Besucherordnung erfolgt durch das Personal des Veranstalters und andere vom Veranstalter beauftragte Personen, den Sicherheitsdienst und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse auch durch die Polizei der Tschechischen Republik oder die Sanitätsstation.

2.e Der Eintritt in das Gelände ist für Besucher in Höhe von 200,- CZK inkl. MwSt. zu entrichten. Kinder bis zu 6 Jahren und Senioren über 65 Jahren sowie Behinderte haben freien Eintritt, Kinder von 6-12 Jahren zahlen einen Eintrittspreis von 100,- CZK. Jeder Besucher muss eine Eintrittskarte mit einem QR-Code in gedruckter oder elektronischer Form auf einem mobilen Gerät besitzen, die er entweder über das Reservierungssystem oder bei freier Kapazität des Geländes an der Kasse am Eingang des Geländes erhalten hat. Die Besucher müssen während ihres Besuchs des Olympiafestivals stets ein gültiges Ticket mit sich führen; wenn sie kein gültiges Ticket vorweisen können, können sie aufgefordert werden, das Gelände ohne Rückerstattung zu verlassen. Die aktuelle Verfügbarkeit von Eintrittskarten finden Sie unter www.olympijskyfestival.cz. Der Veranstalter ist berechtigt, beim Einlass zu prüfen, ob die Person Anspruch auf eine ermäßigte oder kostenlose Eintrittskarte hat.

2.f Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmitteln stehen, Personen, die die Sicherheit und/oder die Gesundheit von Personen und/oder Sachen, die sich auf dem Gelände des Olympiafestivals befinden, gefährden, sowie Personen, die Anzeichen einer ansteckenden Krankheit aufweisen oder sich in anderer Weise unangemessen verhalten, dürfen sich nicht mehr auf dem Gelände aufhalten und dürfen nicht eingelassen werden und/oder können von einem Mitarbeiter des Veranstalters, einer vom Veranstalter beauftragten Person und/oder dem Sicherheitsdienst ohne Erstattung des Eintrittsgeldes vom Gelände verwiesen werden.

Ebenso kann Personen, die gegen die in dieser Besucherordnung festgelegten Regeln verstoßen und/oder die Anweisungen des Personals des Veranstalters, der vom Veranstalter beauftragten Personen und/oder des Sicherheitsdienstes missachten, der Zutritt zum Gelände verweigert werden und/oder sie können vom Gelände verwiesen werden.
Den in dieser Bestimmung genannten Personen kann auch das Betreten des Geländes des Olympiafestivals eingeschränkt oder verboten werden.

2.g Der Verkauf von Tabakwaren und Alkohol an Personen unter 18 Jahren ist auf dem Gelände des Olympiafestivals verboten. Der Veranstalter behält sich außerdem das Recht vor, den Verkauf von Tabak- und Alkoholprodukten während ausgewählter Veranstaltungen auf dem Gelände vollständig zu verbieten.
Informationen über das besondere Verbot des Verkaufs von Tabakwaren und alkoholischen Getränken im Rahmen dieser Bestimmung werden stets in geeigneter Weise auf dem Gelände des Olympiafestivals ausgehängt und vom Veranstalter, den Beauftragten des Veranstalters oder dem Sicherheitsdienst an alle betroffenen Personen weitergegeben.

2.h Auf dem Gelände des Olympiafestivals können Sie nur bargeldlos mit einer Kreditkarte oder einer Prepaid-Karte bezahlen, die Sie vor Ort für 20 CZK kaufen und mit dem gewünschten Betrag aufladen können.

3 Pflichten der Besucher

3.a Die Besucher des Olympiafestivals sind verpflichtet, sich auf dem Gelände des Olympiafestivals so zu verhalten, dass ihr Verhalten die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter und/oder deren Eigentum sowie die auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen nicht gefährdet, und darüber hinaus andere Besucher durch ihr Verhalten nicht über das Maß hinaus einzuschränken, zu gefährden oder zu belästigen, das sich aus dem Ablauf der Veranstaltungen des Olympiafestivals ergibt. Die Besucher sind verpflichtet, die Räumlichkeiten sauber und ordentlich zu halten.

3.b Die Besucher des Olympiafestivals sind verpflichtet, den Anweisungen und Anordnungen des Veranstalters, der vom Veranstalter beauftragten Personen und/oder der Sicherheitsdienste sowie den Anweisungen und Anordnungen des Gebietsverwalters DIAMO, s.p. - Zweigwerk PKÚ, der Mitarbeiter der Technischen Dienste der Stadt Most, der Behörden der Stadtpolizei Most, der Polizei der Tschechischen Republik, der Hygienestation, des Feuerwehrrettungsdienstes der Tschechischen Republik, des medizinischen Rettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes Folge zu leisten.

3.c Die Besucher des Olympiafestivals sind verpflichtet, die sich aus dieser Besucherordnung ergebenden Regeln und die allgemein verbindlichen gesetzlichen Vorschriften sowie die Regeln des guten Benehmens und der guten Sitten zu beachten.

3.d Die Besucher sind verpflichtet, ihre Sachen nur an den vom Veranstalter, einer von ihm beauftragten Person oder dem Sicherheitsdienst bezeichneten Stellen abzustellen.

3.e Den Besuchern des Olympiafestivals ist es untersagt, die folgenden Gegenstände in den Veranstaltungsort mitzubringen:
1.a.a rassistisches, verleumderisches, vulgäres oder sonstiges Material, das gegen die guten Sitten verstößt;
1.a.b Waffen jeglicher Art sowie alle als Waffen verwendbaren Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die die Sicherheit, die Gesundheit oder das Leben der Besucher gefährden könnten;
1.a.c ätzende, entzündliche, explosive, färbende oder andere gesundheitsschädliche Stoffe;
1.a.d pyrotechnische Gegenstände oder Sprengkörper;
1.a.e alkoholische Getränke und/oder Sucht- und Betäubungsmittel;
1.a.f  Tiere, mit Ausnahme von Assistenzhunden für behinderte Menschen;
1.a.g Materialien, die für eine politische Partei oder Bewegung werben, sowie alle politisch orientierten Materialien;
1.a.h übergroßes Gepäck, einschließlich Fahrräder, mit Ausnahme von Kinderwagen;
1.a.i  Materialien, mit denen für Personen geworben wird, die keine offiziellen Partner des Veranstalters oder Partner des Tschechischen Olympischen Komitees und/oder der Tschechischen

Olympiamannschaft (nachstehend „ČOT“ genannt) für die Spiele der XXXIII. Olympiade sind, und/oder andere Materialien, deren Verwendung am Veranstaltungsort gegen den Schutz der olympischen Symbole im Sinne des Gesetzes Nr. 60/2000 Slg. über den Schutz der olympischen Symbole in seiner geänderten Fassung verstoßen könnte.
Der Leiter des Sicherheitsdienstes am Eingang hat das Recht, über das Verbot einzelner Gegenstände zu entscheiden. 

3.f Der Besucher ist verpflichtet, dem Personal des Veranstalters, den vom Veranstalter beauftragten Personen und/oder dem Sicherheitsdienst die Kontrolle der mitgebrachten Gegenstände und des Gepäcks zu gestatten, um die Einhaltung der vorstehenden Bestimmung zu überprüfen. Im Falle einer Reservierung für einzelne Sportstätten ist der Besucher verpflichtet, sich mindestens 10 Minuten vor Beginn der Reservierung an der Sportstätte einzufinden und sich bei dem Personal, das das Sportprogramm an der jeweiligen Sportstätte anbietet, zu melden. Bei verspätetem Eintreffen kann dem Besucher der Zutritt zu den Räumlichkeiten und/oder zum Sportgelände verweigert werden.

Weigert sich ein Besucher, sich gemäß dieser Bestimmung durchsuchen und kontrollieren zu lassen, kann ihm der Zutritt zum Gelände verweigert und/oder er kann vom Gelände des Olympiafestivals verwiesen werden.

3.g Die Besucher des Olympiafestivals erklären sich damit einverstanden, dass sie einer Sicherheits- und Gesundheitskontrolle unterzogen werden, um zu überprüfen, ob sie diese Besucherordnung einhalten, und dass sowohl ihr Gepäck als auch sie selbst durchsucht werden bzw. dass sie von den Mitarbeitern des Veranstalters, von den vom Veranstalter beauftragten Personen und/oder von den Sicherheitsdiensten mit Hilfe eines Sicherheitsrahmens, eines Röntgengepäcksuchgeräts, eines Metall- und Sprengstoffdetektors durchsucht werden.

Weigert sich ein Besucher, sich einer Sicherheits- und/oder medizinischen Kontrolle gemäß dieser Bestimmung zu unterziehen, kann ihm der Zutritt zum Gelände verweigert und/oder er kann vom Gelände des Olympiafestivals verwiesen werden.

3.h Den Besuchern des Olympiafestivals ist es außerdem untersagt:

1.a.a rassistische, verleumderische, vulgäre oder sittenwidrige Slogans oder Darstellungen zu zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zu fördern;
1.a.b eine politische Partei oder Bewegung zu fördern;
1.a.c auf dem Gelände befindliche Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune, Mauern, Schranken, Beleuchtungseinrichtungen, Bäume, Masten, Dächer usw., zu besteigen oder zu betreten;
1.a.d Bereiche zu betreten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, z. B. unter dem Modell des Eiffelturms;
1.a.e das Wasser außerhalb der ausgewiesenen Bereiche, d.h. Strände und Molen, zu betreten;
1.a.f  Springen ins Wasser von Stegen und Ponton-Elementen, es besteht die Gefahr von schweren Verletzungen durch unter Wasser liegende Steinbrecher;
1.a.g die technischen Einrichtungen des Geländes und der Wasserwerke, einschließlich der schwimmenden Ponton-Elemente (Stege und Nisthilfen für Vögel), zu manipulieren oder zu beschädigen;
1.a.h die Wasserfläche für die Schifffahrt mit motorisierten Fahrzeugen, einschließlich Wasserscootern, zu nutzen;
1.a.i  außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen zu parken;
1.a.j  Fischerei und Jagd auf Wild;
1.a.k  Gegenstände in Bereiche zu werfen, in denen sich Besucher aufhalten, insbesondere in die Sportbereiche und Zuschauerräume;
1.a.l   das Sportgelände mit Speisen und Getränken zu betreten und/oder dort Speisen und Getränke zu konsumieren;
1.a.m auf dem Gelände ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters Ton- oder Bildaufnahmen zu gewerblichen Zwecken zu machen;
1.a.n  Drohnen oder ähnliche elektronische Geräte ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters zu verwenden;
1.a.o  zu rauchen (einschließlich elektronischer Zigaretten) außerhalb der vom Veranstalter dafür vorgesehenen Bereiche;
1.a.p  Getränke und Speisen außerhalb der vom Veranstalter dafür vorgesehenen Bereiche zu konsumieren;
1.a.q  pyrotechnische Gegenstände in Brand zu setzen, zu zünden oder zur Explosion zu bringen;
1.a.r   die auf dem Gelände befindlichen Geräte und/oder Einrichtungen willkürlich zu bewegen oder anderweitig zu manipulieren;
1.a.s   alle auf dem Gelände befindlichen Anlagen und Ausrüstungen zu zerstören;
1.a.t   Geräte, Einrichtungen oder Straßen auf dem Gelände zu bemalen oder zu beschriften;
1.a.u  körperliche Bedürfnisse außerhalb der Toiletten zu verrichten oder das Gelände in anderer Weise zu verunreinigen;
1.a.v  sich auf dem Gelände abseits der Straße, Wege oder der vom Veranstalter zu diesem Zweck gekennzeichneten Bereiche zu bewegen;
1.a.w  das Gelände ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters und/oder einer bevollmächtigten Person zu betreten;
1.a.x   sich auf dem Gelände anders als ausschließlich zu Fuß zu bewegen, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen. Unter der Voraussetzung, dass es dem Besucher am Eingang des Geländes erlaubt ist, jedes Transportmittel (mechanisch oder selbstfahrend) - Skateboard, Roller Skates, Fahrrad, Roller, Fahrrad usw. - in das Gelände zu bringen, ist es verboten, mit diesen Geräten außerhalb der ausschließlich dafür vorgesehenen Bereiche des Geländes (insbesondere des Skateparks) zu fahren;
1.a.y  den Anweisungen und Anordnungen des Veranstalters, der vom Veranstalter und/oder den Sicherheitsdiensten beauftragten Personen sowie den Anweisungen und Anordnungen des Gebietsverwalters der DIAMO, s.p. - Zweigwerk PKÚ, der Mitarbeiter der Technischen Dienste der Stadt Most, der Behörden der Stadtpolizei Most, der Polizei der Tschechischen Republik, der Hygienestation, des Feuerwehrrettungsdienstes der Tschechischen Republik, des medizinischen Rettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes zuwider zu handeln.

3.i Den Besuchern ist es nicht gestattet, auf dem Gelände des Olympiafestivals ohne vorherige schriftliche Genehmigung und/oder unter Verstoß gegen die Bedingungen der vom Veranstalter erteilten schriftlichen Genehmigung Geschäfte oder ähnliche Tätigkeiten zu betreiben oder Gegenstände an andere Besucher zu verteilen und/oder zu verkaufen, einschließlich Zeitungen, Zeitschriften, Druckerzeugnisse, Werbebroschüren usw., Werbebroschüren oder Plakate irgendwo auf dem Gelände auszulegen oder Gegenstände auf dem Gelände zu lagern.
3.j Die Besucher haben sich beim Betreten der einzelnen Sportstätten des Olympiafestivals mit der Betriebsordnung der jeweiligen Sportstätte vertraut zu machen und sind verpflichtet, diese Betriebsordnung an der jeweiligen Sportstätte zu befolgen und den Anweisungen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen Folge zu leisten. Gibt es am Veranstaltungsort keine Betriebsordnung, so richtet sich der Betrieb nach dieser Besucherordnung. Die Besucher haben bei der Benutzung der Sportstätten ihren aktuellen Gesundheitszustand und die klimatischen Verhältnisse zu berücksichtigen.

4 Haftung für Schäden

4.a Die Besucher betreten und benutzen das Gelände des Olympiafestivals auf eigene Gefahr, und die Besucher sind verpflichtet, sich auf dem Gelände so zu verhalten, dass sie ihre eigene Gesundheit und/oder ihr Eigentum oder das von Dritten nicht gefährden.
4.b Der Mostsee ist ein Gewässer, in dem das Schwimmen auf eigene Gefahr erfolgt; alle Freizeit- und Sportaktivitäten erfolgen ebenfalls auf eigene Gefahr.
4.c Jeder Besucher haftet gegenüber dem Veranstalter und/oder Dritten für Schäden, die sich aus der Verletzung der sich aus diesem Besucherreglement und/oder anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Regeln ergeben.
4.d Die Besucher sind verpflichtet, den Veranstalter oder den Sicherheitsdienst zu informieren, wenn es auf dem Gelände des Olympiafestivals zu Verletzungen und/oder Schäden gekommen ist. Ebenso sind die Besucher verpflichtet, den Veranstalter über drohende Verletzungen oder Schäden und/oder Verstöße und/oder drohende Verstöße gegen die Regeln, die sich aus dieser Besucherordnung und/oder anderen verbindlichen Rechtsvorschriften ergeben, zu informieren.
4.e Im Falle einer Evakuierung des Geländes des Olympiafestivals oder anderer Notsituationen sind die Besucher verpflichtet, die Evakuierungsbestimmungen zu befolgen und den Anweisungen des Veranstalters, der vom Veranstalter beauftragten Personen, des Sicherheitsdienstes und/oder des integrierten Rettungssystems Folge zu leisten.
4.f Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Gesundheits- und/oder Sachschäden, die einem Besucher durch die Handlungen eines anderen Besuchers/einer anderen Besucherin zugefügt werden, auch nicht bei vorsätzlichem Fehlverhalten. Schadenersatz kann nur direkt gegen die Person(en) geltend gemacht werden, die den Schaden durch ihr Handeln verursacht haben.
4.g Der Veranstalter haftet nicht für die Beschädigung, den Verlust und/oder die Zerstörung von Gegenständen der Besucher, die vom Veranstalter, einer vom Veranstalter beauftragten Person oder einem Sicherheitsdienst außerhalb der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten zurückgelassen werden.
4.h Der Besucher ist nicht berechtigt, nach dem Kauf einer Eintrittskarte (Reservierung) von dieser zurückzutreten, da es sich um einen Vertrag über die Nutzung der Freizeit und der Leistung handelt, zu der die Reservierung (Eintrittskarte) berechtigt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wird (§ 1837 (j) des Bürgerlichen Gesetzbuches).

5 Sonstige Bestimmungen

5.a Mit dem Betreten des Geländes erklären sich die Besucher des Olympiafestivals ohne weitere Ankündigung damit einverstanden, dass der Veranstalter und/oder seine Vertragspartner ihr Bild im Rahmen von Bild- oder Tonaufnahmen, -übertragungen oder -produktionen von Veranstaltungen, die auf dem Gelände des Olympiafestivals stattfinden, zu kommerziellen oder Werbezwecken frei verwenden dürfen, und zwar ganz oder teilweise.
Die Zustimmung zur Verwendung eines Bildes oder Abbildes gemäß dieser Bestimmung wird von den Besuchern dem Veranstalter und seinen Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit erteilt.

5.b Die Besucher des Olympiafestivals nehmen zur Kenntnis, dass ausgewählte Bereiche durch ein Online-Kamerasystem überwacht werden.

5.c Die Besucher des Olympiafestivals nehmen ferner zur Kenntnis, dass auf dem Gelände des Olympiafestivals Ton- und/oder Bildaufnahmen für die Zwecke der Presse-, Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlichen Berichterstattung gemacht werden können. Zu diesem Zweck gewähren die Besucher des Olympiafestivals mit dem Betreten der Veranstaltung dem Veranstalter oder Personen, die Ton- und/oder Bildaufnahmen zum Zwecke der Presse-, Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlichen Berichterstattung machen, im Sinne von § 84 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg, Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Bürgerliches Gesetzbuch“ genannt), die Zustimmung zur Aufnahme ihres Bildes, ihrer Bilder sowie von Bild- und Tonaufnahmen, die die Besucher betreffen oder sich auf deren persönliche Äußerungen beziehen, und stimmen deren freier Nutzung und Verbreitung zu, ohne jegliche Einschränkung in Bezug auf Form, Inhalt und Umfang der Nutzung, ohne territoriale Begrenzung und ohne zeitliche Begrenzung. Diese Zustimmung wird für einen unbestimmten Zeitraum erteilt.

5.d Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Olympiafestival für einen notwendigen Zeitraum zu schließen, um die Sicherheit und Gesundheit der Besucher zu schützen, insbesondere aus Kapazitätsgründen.

5.e Die Mitarbeiter der Lieferfirmen nehmen zur Kenntnis, dass der Zutritt zum Gelände des Olympiafestivals nur mit einer Eintrittskarte und einem QR-Code möglich ist, ohne die sie nicht auf das Gelände gelassen werden. Im Falle eines wiederholten (mindestens dreimaligen) Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Besucherordnung durch einen Vertreter eines einzelnen Zulieferers ist der Veranstalter berechtigt, nicht nur diesem Vertreter des Zulieferers den Zutritt zum Gelände zu verweigern, sondern einen solchen Verstoß als Grund für eine vorzeitige Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Zulieferer aufgrund einer wesentlichen Verletzung der Verpflichtungen des Zulieferers anzusehen.

5.f Der Veranstalter verarbeitet bestimmte personenbezogene Daten der Besucher als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden „DSGVO“). Personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet. Umfassende Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Olympiafestivals im Sinne von Artikel 13 der DSGVO, einschließlich Informationen über den Zweck der einzelnen Verarbeitungstätigkeiten, ihre Rechtsgrundlage, die Empfänger der Daten und die Rechte des Besuchers als betroffene Person, werden in einem gesonderten Dokument bereitgestellt, das sich unter folgender Adresse befindet www.olympijskyfestival.cz.

6 Schlussbestimmungen

6.a Der Veranstalter behält sich das Recht vor, diese Besucherordnung zu ändern.

6.b Die in dieser Besucherordnung festgelegten Regeln können entsprechend den aktuellen Bedingungen für den Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung der Covid-19-Krankheit, wie sie in den vom Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik herausgegebenen oder von der zuständigen Gesundheitsstation in Brünn festgelegten Notfallmaßnahmen geregelt sind, verfeinert oder geändert und durch Regeln für einzelne Veranstaltungen auf dem Gelände des Olympiafestivals ergänzt werden. Diese geänderten oder ergänzenden Vorschriften werden stets in geeigneter Weise auf dem Gelände des Olympiafestivals veröffentlicht oder sind beim Veranstalter oder beim Sicherheitsdienst erhältlich und müssen von den Besuchern eingehalten werden.

6.c Die Anlage 1: Brandmelderichtlinie ist Bestandteil dieser Besucherordnung.

6.d Die Rechte und Pflichten, die in dieser Besucherordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden durch das allgemein geltende Recht geregelt, insbesondere durch das Gesetz Nr. 89/2012 Z.z.b.V. in der jeweils gültigen Fassung.

6.e Diese Besucherordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

6.f Wichtige Telefonnummern:
-       Feuerwehr: 150
-       Ambulanz: 155
-       Polizei: 158
-       Städtische Polizei: 156
-       Sicherheit OF, Notfall: 605 823 507
-       Technische Dienste der Stadt Most, a. s.: 606 600 267
-       DIAMO, s.p. - PKU-Ausgliederungswerk: 607 042 755
 
Prag, 19. Juli 2024
 
      ______________________
Mgr. Petr Graclík, Geschäftsführer
          Olympic Festival s.r.o